Beherbergungsvertrag / Zimmerstornierung

Handhabung von Zimmerstornierungen in unserem Natur- & Wanderhotel

 

Zimmerstornierungen im Wanderhotel Mühle

Sehr verehrte Gäste,

es klingt ärgerlich und ist auch ärgerlich, wenn Zimmer frei bleiben, obwohl andere Gäste gerne gekommen wären. Andererseits: Jedem kann etwas dazwischen kommen. Wir versuchen hierbei tolerant zu sein und eine gemeinsame Lösung mit Ihnen zu finden 

Wichtige Infos zu einer Zimmerstornierung:

Als Stornierung gilt auch eine zu spät angetretene Reservierung / Anreise oder eine frühzeitige Abreise. 

Bitte informieren Sie uns über eine Zimmerstornierung so früh wie möglich, damit wir den Schaden so gering wie möglich halten können und das Zimmer evt. wieder an andere Gäste vermieten können

Eine Zimmerstornierung ist nur schriftlich bzw. per eMail gültig!

Wir bitten um Verständnis aber sollte das Zimmer leer stehen - uns somit Schaden entstehen - müssen wir Ihnen dies leider in Rechnung stellen. Wir halten uns dabei exakt an die in Deutschland geltende Regelung im Beherbergungsvertrag.

Unser Tipp: Reiserücktrittsversicherung abschließen

 

Gesetzliche Regelung aus dem Beherbergungsvertrag

Beherbergungsvertrag

  1. Wird ein Zimmer, eine Suite oder ein Apartment bestellt und zugesagt, so ist ein Beherbergungsvertrag zustande gekommen. Ein rechtsverbindlicher Vertragsabschluss liegt auch bei mündlichen, insbesondere telefonischen Buchungen vor, soweit nicht Schriftform ausdrücklich vereinbart wurde.
  2. Der Abschluss des Beherbergungsvertrages verpflichtet beide Vertragspartner zur Erfüllung des Vertrages. Der Inhaber des Beherbergungsbetriebes ist zur Bereitstellung der gebuchten Unterkunft für den vereinbarten Zeitraum verpflichtet. Der Gast hat den Übernachtungspreis wie vertraglich vereinbart zu entrichten.
  3. Ein einseitiger, kostenloser Rücktritt seitens des Gastes von einer verbindlichen Buchung ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn dieser die gebuchte Unterkunft aus Gründen, die in seiner Risikosphäre liegen, nicht nutzen kann (Ausnahme: Höhere Gewalt).
  4. Tritt der Gast dennoch vom Vertrag zurück, ist er verpflichtet, unabhängig vom Zeitpunkt und vom Grund des Rücktritts, den vereinbarten oder betriebsüblichen Preis zu zahlen. Der Inhaber des Beherbergungsbetriebes muss sich jedoch ersparte Aufwendungen (siehe oben) auf seinen Anspruch anrechnen lassen. Von der Rechtsprechung wird der Wert der ersparten Aufwendungen bei Übernachtung mit Frühstück pauschal mit 20 %, bei Übernachtung mit Halbpension pauschal mit 30 % bei Übernachtung mit Vollpension pauschal mit 40 % und bei Vermietung einer Ferienwohnung oder eines Ferienhauses pauschal mit 10 % des Übernachtungspreises als angemessen anerkannt.
  5. Der Inhaber des Beherbergungsbetriebes ist angehalten, eine nicht in Anspruch genommene Unterkunft anderweitig zu vermieten und muss sich das dadurch Ersparte auf die von ihm geltend gemachte Stornogebühr anrechnen lassen.
  6. Der Inhaber des Beherbergungsbetriebes muss bei einer von ihm verschuldeten Nichtbereitstellung der gebuchten Unterkunft (z.B. wegen Überbuchung) dem Gast Schadensersatz leisten. Nur in Fällen höherer Gewalt, etwa bei Naturkatastrophen wird der Inhaber des Beherbergungsbetriebes von der Leistung frei.